Der Deutsche Freundschaftsorden (DFO)
Präambel
Anläßlich seines 120jährigen Bestehens anno Uhui 144 sowie des hundertsten Jubiläums seines Throngestühls (Urkunde vom 4. Eismond a. U. 45) wird vom Reych Haidelberga der Deutsche Freundschaftsorden (DFO) gestiftet.
In der Erkenntnis, dass Ausreiten ein wesentliches Bindeglied zur Pflege der Freundschaft zwischen Reychen und Schlaraffen darstellt, soll diese Ordensstiftung die Sassen zum Einritt auch in abgelegene und sonst weniger besuchte Reyche in Deutschland beflügeln.
Der Deutsche Freundschaftsorden wird vom Reych Haidelberga namens und im Auftrag des Deutschen Schlaraffenrates (DSR) einmal im Jahr für den nachgewiesenen Einritt in alle innerhalb der Landesgrenzen Deutschlands bestehenden Reyche und Colonien verliehen und im Rahmen einer besonderen Feier überreicht.
Behufs dessen hat der Deutsche Schlaraffenrat in seiner Sitzung zu Villingen-Schwenningen am 11. Ostermond a. U. 144 diese Statuten genehmigt und das Reych Haidelberga beauftragt, den Orden zu vergeben.
Der Orden selbst ist am 21. Windmond a. U. 144 genehmigt worden.
Gemäß Beschluß des Allschlaraffenrates (ASR) in seiner Sitzung zu Calgary am 28. Herbstmond a. U. 143 führen die Träger des Deutschen Freundschaftsordens in der Allschlaraffischen Stammrolle nach dem Ritternamen die Bezeichnung „DFO“.
Das Reych Haidelberga hat in der Eismond-Schlaraffiade am 8.1. a. U. 145 zugestimmt.
Die Statuten des Deutschen Freundschaftsordens (DFO)
§ 1 Der Deutsche Schlaraffenrat hat die Stiftung eines Deutschen Freundschaftsordens genehmigt.
§ 2 Mit der Durchführung der Stiftung hat der Deutsche Schlaraffenrat das Reych Haidelberga (53) beauftragt.
§ 3 Verwaltet wird der Deutsche Freundschaftsorden im Reych Haidelberga vom Ordenskanzler gemeinsam mit dem Ordensmarschall und dem Ordenswappen- u. Adelsmarschall. Sie werden vom Oberschlaraffat des Reyches Haidelberga auf unbefristete Zeit bestellt.
§ 4 Der zweiteilige Orden durchgängig in den Farben Schwarz-Rot-Gold besteht aus einem achtzackigen güldenem Stern mit einem ringförmigen Aufsatz beschriftet „IN ARTE VOLUPTAS“ und ausgefüllt mit einem Wappenschild.
§ 5 Der Orden wird an einem halblangen Band in den Farben Schwarz-Rot-Gold am Hals getragen. Diese Landesfarben sind zugleich die Farben der Haidelberga.
§ 6 Auf Antrag des Bewerbers wird der Orden nach dem Einritt in alle Reyche und Colonien verliehen, die innerhalb der profanen Landesgrenzen Deutschlands gelegen sind. Zum Landesverband Deutschland gehörende Reyche und Colonien außerhalb der deutschen Grenzen müssen zur Erlangung des Ordens nicht besucht werden.
§ 7 Den Nachweis zur Erlangung des Ordens erbringt der Bewerber durch Vorlage einer Ausrittsliste, deren Richtigkeit vom Kanzler seines Reyches an Hand des Schlaraffenpasses mit Unterschrift und Reychssiegel bestätigt sein muß. Das auszufüllende Formblatt ist beim Ordenskanzler des Reyches Haidelberga erhältlich.
§ 8 Anerkannt werden nur Sippungen mit Sippungs-Nummer. Bei mehreren Einritten in ein Reych genügt die Angabe eines Einritts. Der Antragsteller hat diese Liste zusammen mit dem Antrag auf Verleihung des Ordens beim Ordenskanzler einzureichen. Vor Beginn der Sippung ist der Schlaraffenpass zur stichprobenartigen Überprüfung der Eintragungen dem Ordensmarschall vorzulegen. Der Ordensmarschall führt die Matrikel des Deutschen Freundschaftsordens.
§ 9 Die Überreichung des Ordens findet einmal im Jahr im Verleihungsreyche Haidelberga an Ritter Schlaraffias statt.
§ 10 Der Orden wird vom anwesenden Allschlaraffenrat gemeinsam mit dem fungierenden Oberschlaraffen überreicht.§ 11 Die Aufnahme des Zusatzes „DFO“ in die Allschlaraffische Stammrolle wird vom Reych Haidelberga veranlaßt.§ 12 Der Orden wird gegen eine Taxe verliehen, deren Höhe sich nach den im Reyche Haidelberga entstandenen Kosten richtet. Den Bewerbern wird die Höhe der Taxe mit der Bestätigung der Ausrittsliste (§ 7, § 8) mitgeteilt.§ 13 Änderungen und Ergänzungen dieser Statuten werden erst nach Genehmigung des Deutschen Schlaraffenrates wirksam.§ 14 Diese Statuten treten am 8. Eismond a. U. 145 in Kraft.
Schlaraffia Haidelberga
Das Oberschlaraffat
Das Kantzlerambt